Was tun, wenn der Kunde nach Dutzenden Entwürfen plötzlich nicht zahlt?
Eine Praxisanalyse für Swiss Freelancer nach Schweizer Obligationenrecht (OR)
Ein typisches Szenario aus dem Projektalltag: Du arbeitest Wochen an einer neuen Website. Es gibt persönliche Besprechungen, die Abstimmung läuft eng über Messenger-Dienste mit einer beauftragten Ansprechperson, und du lieferst Schritt für Schritt Dutzende Versionen und Feinanpassungen ab.
Plötzlich sagt der Kunde weitere Termine ab. Per Mail teilt er knapp mit, die bisherige Arbeit entspreche „nicht seinen Ansprüchen“. Er bietet eine geringe Teilzahlung an. Als du ablehnst und die geleistete Arbeit vereinbarungsgemäß abrechnest, stellt er sich stur und bezahlt nicht – nicht einmal das Teilzahlungsangebot.
Wie ist die Rechtslage in der Schweiz, und welche Ansprüche hast du?
1. Welcher Vertrag liegt überhaupt vor?
Wenn du als Freelancer eine Website planst, gestaltest oder programmierst, schließt du rechtlich gesehen meist einen Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) oder einen gemischten Vertrag ab.
- Werkvertrag: Du schuldest ein konkretes Arbeitsergebnis (z. B. ein funktionierendes Webdesign oder eine betriebsbereite Website).
- Auftrag (Art. 394 ff. OR): Steht die reine Beratung oder eine stundenbasierte Unterstützung im Vordergrund, greift Auftragsrecht.
Bei Design- und Entwicklungsleistungen bestimmt das Werkvertragsrecht maßgeblich, wie mit Mängeln, Abnahmen und Honoraren umzugehen ist.
2. Ansprechpartner und Vertretung: Wer entscheidet für den Kunden?
Oft findet die tägliche Projektarbeit nicht direkt mit der Geschäftsführung statt, sondern mit einer zugewiesenen Assistentin oder einem Projektleiter.
- Vollmacht nach Schweizer Recht (Art. 32 OR): Teilt der Auftraggeber mit, dass Details und Absprachen mit einer bestimmten Person zu klären sind, gilt diese Person als bevollmächtigt.
- Zurechnung von Verhaltensweisen: Wenn die Vertretung Zwischenstände (z. B. via WhatsApp, Teams oder Mail) fortlaufend sichtet, Korrekturen anfordert und grünes Licht für Folgeschritte gibt, gilt diese Freigabe rechtlich direkt für den Auftraggeber.
Ein nachträglicher Einwand des Chefs, die Assistentin hätte das so nicht entscheiden dürfen, greift rechtlich in der Regel nicht (sog. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht).
3. Fortlaufende Feedbackschleifen als schrittweise Abnahme
Ein zentraler Punkt bei Mängelrügen: Wer Zwischenschritte akzeptiert, genehmigt das Werk im entsprechenden Stadium.
- Prüf- und Rügeobliegenheit (Art. 370 OR): Der Besteller muss Arbeitsergebnisse nach Erhalt prüfen und allfällige Mängel umgehend melden.
- Erkennbare Mängel: Werden über Wochen hinweg Entwürfe schrittweise weiterentwickelt und im Chat lückenlos positiv oder konstruktiv ohne Beanstandung kommentiert, gelten die bisher sichtbaren Gestaltungselemente rechtlich als genehmigt.
- Pauschalrügen: Ein spätes, pauschales Statement wie „Das genügt nicht meinen Ansprüchen“ ist rechtlich verspätet, wenn zuvor über Wochen hinweg keine Mängel gerügt wurden.
4. Grundloser Projektabbruch: Rücktritt nach Art. 377 OR
Sagt der Kunde plötzlich alle weiteren Termine ab und stoppt das Projekt ohne konkreten, rechtlich anerkannten Werkmangel, greift Art. 377 OR (Rücktritt gegen volle Schadloshaltung):
- Der Auftraggeber kann ein Werkprojekt zwar jederzeit vor Fertigstellung stoppen.
- Aber: Er ist gesetzlich verpflichtet, die bereits geleistete Arbeit vollständig zu vergüten und den Freelancer schadlos zu halten.
Der Zahlungsanspruch für den bis zum Abbruch entstandenen Aufwand bleibt daher vollumfänglich bestehen.
5. Das Teilzahlungsangebot als Beweismittel
Wenn der Kunde von sich aus eine Teilzahlung anbietet, ist das verfahrensrechtlich ein wichtiger Punkt:
- Es handelt sich um ein faktisches Anerkenntnis, dass eine Leistung erbracht wurde und grundsätzlich eine Vergütungspflicht besteht.
- Lehnst du das reduzierte Vergleichsangebot ab, verfällt dein Anspruch auf die volle vereinbarte oder angemessene Vergütung (Art. 374 OR) nicht.
Checkliste: So sicherst du deine Ansprüche als Freelancer
- Kommunikation sichern: Exportiere Chatverläufe (z. B. WhatsApp, Messenger-Verläufe, E-Mails) inklusive Zeitstempel und Anhänge. Sie belegen die laufende Abstimmung und die fehlenden Rügen.
- Versionen und Arbeitsstände dokumentieren: Bewahre alle Zwischenentwürfe und Server-Logs chronologisch auf.
- Mahnwesen & Betreibung: Reagiert der Kunde nicht auf eine Mahnung mit Fristsetzung, kannst du beim Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des Schuldners das Betreibungsbegehren einreichen.
- Beweislage nutzen: Bei einem Rechtsvorschlag des Kunden dienen die lückenlose Dokumentation, die Terminprotokolle sowie das schriftliche Teilzahlungsangebot als Beweise für die Durchsetzung der Forderung vor Gericht.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über die Rechtslage nach Schweizer Obligationenrecht (OR) bei Web- und IT-Projekten. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.